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BGH, 12.01.1996 - 2 StR 642/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Ausländergesetz - Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts - Änderung des Schuldspruchs und Wegfall der insoweit festgesetzte Einzelstrafe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.03.1987 - 2 StR 597/86
Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis als Strafmilderungsgrund
Auszug aus BGH, 12.01.1996 - 2 StR 642/95
Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12). - BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88
Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung
Auszug aus BGH, 12.01.1996 - 2 StR 642/95
Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12). - BGH, 16.03.1990 - 3 StR 73/90
Strafverschärfung - Lebenswandel
Auszug aus BGH, 12.01.1996 - 2 StR 642/95
Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12). - BGH, 23.08.1989 - 3 StR 264/89
Berücksichtigung der bisherigen Lebensführung bei der Strafzumessung - …
Auszug aus BGH, 12.01.1996 - 2 StR 642/95
Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12). - BGH, 18.09.1989 - 3 StR 315/89
Reichweite der strafschärfenden Berücksichtigung des Vorlebens und der konkreten …
Auszug aus BGH, 12.01.1996 - 2 StR 642/95
Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12).